print

Zollverordnung – ZollV

arrow_left arrow_right

1Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten.
2Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen.
3Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25