print

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

arrow_left arrow_right

(1) 1Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können.
2Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer gewesen ist;
3.
wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25