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Wirtschaftsprüferordnung – WPO

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(1) 1Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind.
2Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) 1Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus.
2Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.
2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26