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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(2) 1Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
2Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25