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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Gesellschaft,
2.
Verzicht auf die Anerkennung.

(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25