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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
3.
wenn der oder die Berufsangehörige seine oder ihre Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) 1Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.

(3) 1Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
2Die Entscheidung ist endgültig.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25