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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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(1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
2§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25