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Wirtschaftsprüferordnung – WPO

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1In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26