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Wirtschaftsprüferordnung – WPO

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1Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden.
2Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26