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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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1Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden.
2Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25