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Wirtschaftsprüferordnung – WPO

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26