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Wirtschaftsprüferordnung – WPO

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1Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat.
2Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26