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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WPO

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1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen.
3Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25