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Unterhaltssicherungsgesetz – USG

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(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

(+++ §§ 12 bis 17: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26