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Unterhaltssicherungsgesetz – USG

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(1) 1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende.
2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) 1Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden.
2Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26