print

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden – USG

arrow_left arrow_right

1Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt.
2Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt.
3Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25