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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden – USG

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(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25