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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden – USG

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1Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
2Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
3Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25