(1) 1Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
2Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.
(2) 1Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
2Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.
3§ 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.