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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden – USG

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Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25