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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden – USG

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(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25