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Therapieunterbringungsgesetz – ThUG

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Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26