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Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter – ThUG

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1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25