Therapieunterbringungsgesetz – ThUG

arrow_left arrow_right

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.

(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 16 Abs. 1 idF d. G v. 5.12.2012 I 2425: Sachsen - Abweichung durch § 2 Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz (SächsThUGAG) v. 10.4.2013 SächsGVBl. S. 234 mWv 9.5.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 1479)

Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print