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Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter – ThUG

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1Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
2Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.

Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25