(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.
(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) 1Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:
2
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 idF d. G v. 5.12.2012 I 2425: Sachsen - Abweichung durch § 2 Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz (SächsThUGAG) v. 10.4.2013 SächsGVBl. S. 234 mWv 9.5.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 1479)