(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
(2) 1Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
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(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
(4) 1Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich.
2Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
(5) 1Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden.
2Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben.
3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.