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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen.
2Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
3

1.
die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),
2.
die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr benannte Stelle,
3.
die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausfertigungen (§ 11),
4.
die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4) und
5.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(2) 1Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
3Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.

(3) 1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25