Diese Verordnung gilt
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) 1Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.
2Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
(2) 1Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:
2
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber
(4) 1Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:
2
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
(6) 1Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen.
2Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) 1Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
2Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.
(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.
(1) 1Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis.
2Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).
(2) 1Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt:
2
(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.
(4) 1Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:
2
(5) 1Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt.
2Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt.
3Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) 1Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen.
2Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7) 1Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt.
2Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.
(1) 1Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.
(3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes
(2) 1Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen.
2Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) 1Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen.
2Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden.
3Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.
4Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
(5) 1Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:
3
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.
(2) 1Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:
2
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
(4) 1Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich.
2Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.
(5) 1Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden.
2Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben.
3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(1) 1Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt.
2Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil.
3Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden.
4Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.
(2) 1Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt.
2Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
3Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.
3
4 Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.
(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,
(4) 1Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
3Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.
(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.
(6) 1Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden.
2Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung.
3Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.
(8) 1Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt.
2Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.
(9) 1Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen.
2Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.
(10) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen.
3Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.
(1) 1Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet.
2Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern.
3Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet.
4Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung.
5Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.
(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.
(3) 1Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:
2
(1) 1Die Prüfer müssen
(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen
(3) 1Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden.
2Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
(4) 1Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen.
2Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.
1Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.
3Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.
4Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.
(1) 1Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen.
2Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.
4Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.
(2) 1Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert.
2Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.
(1) 1Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig erweist, ist ihm die Fahrerlaubnis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen.
2Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
3Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) 1Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht nachkommt.
2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(4) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
2Der Inhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich bei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde abzugeben.
(5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich mit.
2Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde die Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit.
(+++ § 13 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
(1) 1Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Absatz 4 oder § 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen.
2Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz 1 oder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
2Von einer Verletzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt worden ist, weil der Betroffene
(3) 1Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vorliegen.
2Sie kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anordnen.
3Sie darf die Anordnung über das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen, wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(5) 1Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
2Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbänden und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde mit.
2§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten.
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbehörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.
2Bis zu einer Entscheidung über den Entzug oder das Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1.
(2) 1Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder nach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellenden zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
2Dabei sind die Gründe für die Sicherstellung anzugeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein oder das Befähigungszeugnis ist dem Inhaber zurückzugeben, wenn
(1) 1Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der Deutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durchführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen.
2Dazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
3
(2) 1Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bedient sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
3Die beliehenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen.
(3) 1Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13 oder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Entscheidung ist, sofern der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
(1) 1Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird.
2Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
3
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Vorderseite
Rückseite
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
2
3Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.
2
3Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden.
4Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
5
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
6
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:
7
| Code | Gesundheitsstörung Begründung der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit |
|---|---|---|---|
| A 00-B99 (allgemein) | Infektionen Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Handeln beeinträchtigen Beschränkung 04 |
| D 50-89 nicht separat gelistet | Bluterkrankungen Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungsstörung | Beurteilung des Einzelfalls Beschränkung 04 |
| E 00-90 | Endokrine und Stoffwechselerkrankungen | ||
| E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin behandelt | Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz Hypoglykämie in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung Beeinträchtigung durch Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04 |
| E 11-14 | Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/ -therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: ggf. tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal 5 Jahren Beschränkung 04 angezeigt sein | |
| E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07 |
| E 00-90 nicht separat gelistet | Sonstige Endokrine und Stoffwechselerkrankungen erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren | Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Anforderungen der sicherheitsrelevanten Pflichten können erfüllt werden Beschränkung 07 |
| F 00-99 | Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen | ||
| F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Verhaltensauffälligkeiten, Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit den Beschränkungen 04 Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit den Beschränkungen 04 Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten festgestellt werden |
| F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein | Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern oder auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr mit der Beschränkung 04 Danach tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Beschränkung 04 Danach tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine mit dem Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten festgestellt werden |
| F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch, schizophren oder andere Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderung der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: bis drei Monate nach der Erstdiagnose Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: bis zwei Jahre nach der letzten Episode Fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs: Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04 Beschränkung nach 05 Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt feststellt, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist |
| F 32-38 | Affektive Störungen Schwere Angstzustände, Depressionen oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann, Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden | Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn der Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist Ggf. zeitliche Befristung: fünf Jahre Beschränkungen 04 und/oder 07 |
| F 00-99 nicht separat gelistet | Andere Störungen z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann |
| G 00-99 | Krankheiten des Nervensystems | ||
| G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem letzten Anfall Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlung Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04 Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten in den letzten zehn Jahren |
| G 43 | Migräne, Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Mit Beschränkung, sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen zu erwarten sind |
| G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder wird nicht eingehalten | Wenn der Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahren vollständig kontrolliert wurde: tauglich, ggf. mit Beschränkung 04 |
| G 00-99 nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression, Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht in der Lage ist die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch- psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen |
| H 00-99 | Erkrankungen der Augen und Ohren | ||
| H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulapathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04 angezeigt sein |
| H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden Beschränkung 04 angezeigt sein |
| H 81 | Ménière-Krankheiten und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Beurteilung des Einzelfalls Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen auf Fahrzeugen |
| I 00-99 nicht separat gelistet | Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen |
| J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls auf Grundlage des Rates eines Pneumologen |
| K 00-99 nicht separat gelistet | Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken | Rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Auftretens einer Gallen- oder Nierenkolik |
| Y 83.4 Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen nicht wahrgenommen werden können | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Beschränkung 03 |
| Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische Auffälligkeiten, die gegen eine Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden |
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
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8Beschränkung 02
| Name, Vorname des/der Untersuchten |
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| Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage |
| ______________________________________________ | |
| (Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument) | |
| Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz) |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
| Untauglich |
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| Tauglich |
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| Tauglichkeit befristet bis |
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| Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen |
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| 01 | Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich |
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| 02 | Hörhilfe erforderlich |
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| 03 | Prothesen der Gliedmaßen erforderlich |
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| 04 | Begleitperson erforderlich |
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| 05 | Nur bei Tageslicht |
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| 07 | Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug |
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| 08 | Beschränkter Bereich |
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| 09 | Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage |
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| Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon | Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin |
| Name, Vorname des/der Untersuchten |
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3Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
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| Name der anerkannten Sehteststelle: | |
| Anschrift der Sehteststelle: | |
| Datum der Untersuchung: | |
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3
4Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
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| Name des Hörageräteakustikbetriebes: | |
| Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes: | |
| Datum der Untersuchung: | |
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| Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon | Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
| Name, Vorname des/der Untersuchten |
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| Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage |
| ______________________________________________ | |
| (Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument) | |
| Hinweis: Die Feststellung der medizinischen Tauglichkeit erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung (veröffnetlicht unter www.gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums für Justiz) |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
| Untauglich |
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| Tauglich |
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| Tauglichkeit befristet bis |
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| Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen |
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| 01 | Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich |
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| 02 | Hörhilfe erforderlich |
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| 03 | Prothesen der Gliedmaßen erforderlich |
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| 09 | Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage |
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| Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon | Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/ der Ärztin |
| Name, Vorname des/der Untersuchten |
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3Angaben zu Sehteststelle
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens hat vorgelegen.
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| Name der anerkannten Sehteststelle: | |
| Anschrift der Sehteststelle: | |
| Datum der Untersuchung: | |
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4Angaben zum Hörgeräteakustikbetrieb
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
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| Name des Hörageräteakustikbetriebes: | |
| Anschrift des Hörageräteakustikbetriebes: | |
| Datum der Untersuchung: | |
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| Name, Anschrift/Stempel mit Anschrift/Telefon | Ort, Datum und Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich besitzt.
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3Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Verfahren zu beantworten sind.
4Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht, zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel.
5Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts.
6Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen.
7Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig.
8Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.
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9Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.
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101.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten, bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden müssen.
11Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe.
12Dies gilt auch für Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind.
13Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.
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141.2 Anerkennung von Prüfungsteilen
Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft.
15Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich.
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161.3 Hilfsmittel
Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt.
17Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden.
18Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden.
19Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile.
20Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren.
21Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
222. Nachzuweisende Kenntnisse
Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungsbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:
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232.1 Basiskenntnisse
2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)
2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften
2.2.2 Kenntnisse unter Segel
2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften:
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Im praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder allen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist.
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3Je nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen.
4Für jedes Manöver hat der Bewerber zwei Versuche.
5Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei ausreichend sein müssen.
6Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend ausgeführt und erklärt werden müssen.
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7Beim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische Prüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der Antriebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls.
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8Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits erfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft.
9Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.
102. Praxisprotokoll
Für die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden:
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| Praktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein | |||||
| | |||||
| Prüfung am: | Prüfung in: | Prüfungsausschuss: | |||
| Name: | Vorname: | Geb.-Datum: | |||
| Inhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßen | mit Antriebsmaschine | ||||
| Inhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen | mit Antriebsmaschine | ||||
| I. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine I.1 Pflichtmanöver | |||||
| 1. Versuch | 2. Versuch | ||||
| Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. | 1. Rettungsmanöver unter Maschine (Mensch über Bord) | ||||
| 2. Anlegen unter Maschine | |||||
| 3. Ablegen unter Maschine | |||||
| 4. Steuern nach Kompass (nur bei Seeschifffahrtsstraßen) | |||||
| 5. Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung (nur bei Seeschifffahrtsstraßen) | |||||
| Ergebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine | ausreichend | nicht ausreichend | |||
| I.2 Sonstige Manöver | |||||
| 1. Versuch | 2. Versuch | ||||
| Von maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. | 1. Kursgerechtes Aufstoppen | ||||
| 2. Wenden auf engem Raum | |||||
| 3. Steuern nach Schifffahrtszeichen/ Landmarken | |||||
| 4. Anlegen einer Rettungsweste/ eines Sicherheitsgurts | |||||
| 5. Manöverschallsignal (eins von drei) | |||||
| Ergebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschine | ausreichend | nicht ausreichend | |||
| II. Fähigkeiten unter Segel II.1 Pflichtmanöver | |||||
| 1. Versuch | 2. Versuch | ||||
| Alle Aufgaben müssen mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. | 1. Rettungsmanöver unter Segel (Mensch über Bord) | ||||
| 2. Anlegen unter Segel | |||||
| 3. Ablegen unter Segel | |||||
| Ergebnis Pflichtmanöver unter Segel | ausreichend | nicht ausreichend | |||
| II.2 Sonstige Manöver | |||||
| 1. Versuch | 2. Versuch | ||||
| Von maximal drei Aufgaben müssen zwei mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt werden. | 1. Segel setzen/bergen | ||||
| 2. Wenden/Halsen | |||||
| 3. Anluven/Abfallen | |||||
| 4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen | |||||
| 5. Anlegen einer Rettungsweste/ eines Sicherheitsgurts | |||||
| Ergebnis Sonstige Manöver unter Segel | ausreichend | nicht ausreichend | |||
| III. Knoten | |||||
| 1. Versuch | 2. Versuch | ||||
| Von maximal sieben verlangten Knoten müssen sechs mit ausreichendem Ergebnis ausgeführt und deren Verwendung richtig erklärt werden. | 1. Achtknoten | ||||
| 2. Kreuzknoten | |||||
| 3. Palstek | |||||
| 4. Einfacher oder doppelter Schotstek | |||||
| 5. Stopperstek | |||||
| 6. Webleinstek | |||||
| 7. Webleinstek auf Slip | |||||
| 8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen | |||||
| 9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag | |||||
Knoten ausreichend Knoten nicht ausreichend | Unterschrift Knoten-Prüfer/in | ||||
| Begründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III: | |||||
| Praktischer Prüfungsteil mit Antriebsmaschine | Unterschrift Prüfer/in | ||||
| bestanden nicht bestanden | |||||
| Praktischer Prüfungsteil unter Segel | Unterschrift Prüfer/in | ||||
| bestanden nicht bestanden | |||||
Das Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten.
3Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots befinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus geben.
4Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur an Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht.
5Die Prüfungskommission kann ein Sportboot ablehnen, wenn es
Auf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.
5
6Für die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss auf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.
6
7Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
1. Bewerbung
Für eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
3
2. Prüfung
In einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche und soziale Qualifikation nachweisen.
4Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit, Prüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:
4
5Vorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und Organisationstests.
6Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und als Rollenspiel zu prüfen.
6
7Ansprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.
Die für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.
2
3Dies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und schließlich auch persönliche Integrität.
4Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen.
5Der Verlust auch nur einer dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.
5
6Die Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:
7
Über die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als
«Prüfer/-in»
des Prüfungsausschusses
«[…]»
für die
Sportschifffahrt
gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
4
5Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
5
6Strafgesetzbuch:
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7Abgabenordnung:
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8Bundesdatenschutzgesetz:
8
9Datenschutz-Grundverordnung:
Havel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20
Untere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40
Spree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)