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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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1Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist.
2Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.
3Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.
4Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25