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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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(1) 1Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis ist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer mitzuführen.
2Der Befähigungsnachweis ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Anstelle des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.
4Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulassen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wird.

(2) 1Ein Sportboot führt nicht, wer es unter ständiger Aufsicht des Schiffsführers steuert.
2Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergänger bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25