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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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(1) 1Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt.
2Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil.
3Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden.
4Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) 1Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt.
2Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.
3Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein.

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4 Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder
2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) 1Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
3Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) 1Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden.
2Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung.
3Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) 1Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt.
2Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) 1Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen.
2Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen.
3Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25