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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
6.
entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder
2.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25