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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV

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Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.
2.
Seeschifffahrtsstraßen:
die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.
3.
Sportboote:
nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25