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SpFV
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Verordnung über das Führen von Sportbooten – SpFV
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§ 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung gilt
1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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