Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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