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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26