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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26