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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG

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In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25