print

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG

arrow_left arrow_right

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25