Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137