Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

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Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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