(1) Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung und Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) 1Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
(4) 1Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die