(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
(2) 1Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen.
2Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt.
3Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
4Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
(4) 1Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
(5) 1Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung.
2Die Prüfungen werden auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt.
3Die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien.
4Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen.
5Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung gewährleistet.