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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG

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1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25