Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

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1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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