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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG

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(1) 1Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3

1.
die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen und Daten vorzulegen und die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme oder die Übermittlung der mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten zu ermöglichen,
2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden,
3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,
a)
in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form Auskünfte zu erteilen und
b)
die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen für die Mitnahme zu einer Prüfung an Amtsstelle bereitzustellen oder an Amtsstelle vorzulegen,
4.
bei der Vorlage oder Übersendung von Unterlagen und Daten auf Datenträgern diese ausgesondert zur Verfügung zu stellen und bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Daten auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, die Einsicht kostenfrei zu ermöglichen.
2Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung sind insbesondere dann befugt, eine mündliche Auskunft an Amtsstelle zu verlangen, wenn trotz Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt worden ist oder wenn eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat.
2Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen.
3Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten.
4Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden.
5Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(2a) 1Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch fernmündlich oder elektronisch durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen.
2Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(3) 1Ausländer und Ausländerinnen sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Übermittlung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.
2Werden die in Satz 1 genannten Dokumente einbehalten, so erteilen die Behörden der Zollverwaltung dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin eine Bescheinigung, die die einbehaltenen Dokumente aufführt und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden.
3Der Ausländer oder die Ausländerin ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen.
4Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
5Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.

(4) 1In Fällen des § 4 Absatz 4 haben die Auftraggeber, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Absatz 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Prüfbeteiligte dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Daten in ihrer Gesamtheit und ohne Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
2In diesem Fall haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden Daten zu löschen.
3Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger nach Abschluss der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26