print

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

arrow_left arrow_right

1Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen.
2Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25