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Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

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Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25