print

Schiedsamtsverordnung – SchiedsAmtsO

arrow_left arrow_right

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26