print

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

arrow_left arrow_right

1Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen.
2§ 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend.
3Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25