print

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

arrow_left arrow_right

1Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest.
2Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25