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Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

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Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25