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Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung – SchiedsAmtsO

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1Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen.
2Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25