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SCE-Beteiligungsgesetz – SCEBG

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
2.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterrichtet.

2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26